Agenturvertrag

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen des Agenturvertrages


1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur.

1.2 Die Beauftragung der Agentur erfolgt durch die Annahme des Angebots der Agentur durch den Kunden (nachfolgend. "Beauftragung").

1.2. Gegenstand der Beauftragung ist die Erbringung von Agenturleistungen nach der näheren Beschreibung durch die Beauftragung. Die Agenturleistungen beinhalten die einmalige oder die dauerhafte Betreuung der Kunden in allen Bereichen der Werbung und/oder die Bereitstellung von vorgefertigten Akquise-Produkten.

1.3. Die Agentur wird die Agenturleistungen nach besten Kräften im Interesse des Kunden erbringen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentliche Daten zur Verfügung stellen. Die Agentur wird diese Informationen streng vertraulich behandeln, soweit dies im Rahmen der Erfüllung der Beauftragung möglich ist.

1.4 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie stimmt der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden schriftlich ausdrücklich zu.

2. Vertragsdurchführung

2.1. Basis der Agenturarbeit bildet das Briefing des Kunden zu Beginn der Zusammenarbeit bzw. im Rahmen der Beauftragung. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage. Für die Richtigkeit der im Briefing der Agentur mitgeteilten und im Kontaktbericht niedergelegten Informationen ist der Kunde verantwortlich.

2.2. Die Agentur übergibt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren 2 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird.

3. Vergütung

3.1. Es gilt die bei der Beauftragung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

3.2. Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

3.3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4. Nutzungsrecht

4.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im für den mit der Beauftragung bzw. im Briefing/Kontaktbericht gemäß Ziffer 2.1 vereinbarten Zweck erforderlichen Umfang die unwiderruflichen, nicht-exklusiven und nicht-übertragbaren Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen des Agenturvertrages gefertigten Arbeiten ("Arbeiten"), soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

4.2. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht umfasst

  • Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übermittlungsrecht, d.h. das Recht, die Arbeiten ganz oder teilweise beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten, sie zu archivieren, in Datenbanken zu stellen und Dritten in körperlicher oder unkörperlicher Form zu übermitteln oder für diese bereit zu stellen.
  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, d.h. das Recht die Arbeiten ganz oder teilweise einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder durch Dritte öffentlich zugänglich machen zu lassen.
  • Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht die Arbeiten ganz oder teilweise unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte zu bearbeiten sowie die bearbeiteten Fassungen der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen.
  • Das Werbe-Recht, d. h. die Arbeiten oder Teile davon in Verbindung mit der Herstellung und dem Vertrieb von Waren durch den Kunden kommerziell zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.

4.3. Sofern der die Beauftragung keine dauerhafte Betreuung des Kunden über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, werden Nutzungsrechte entsprechend dieser Ziffer 4. für den Zeitraum von einem Jahr eingeräumt. Beabsichtigt der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzung findet Ziffer 5. entsprechende Anwendung.

4.4. Auf Anforderung ist der Kunde verpflichtet, die Agentur oder einen von dieser benannten Autor als Urheber der Arbeitsergebnisse zu benennen.

5. Nutzungshonorar

Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung: Beabsichtigt der Kunde

  • Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und/oder
  • nach Beendigung des Agenturvertrages (zeitliche Ausdehnung)

zu verwenden, unterliegt diese Nutzung einem gesonderten Nutzungshonorar. Dieses berechnet sich wie folgt:

  • für das 1. Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit in Höhe von 50%,
  • für das 2. Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit 25% und
  • für das 3. Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit 15%

der ursprünglichen vertraglich vereinbarten Vergütung.

6. Haftung

6.1. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Agentur haftet ferner für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (sog. Kardinalpflichten). Die Agentur haftet insoweit jedoch nur, als diese Schäden in typischer Weise mit der Beauftragung verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung der Agentur wegen derartiger Pflichtverletzungen ist begrenzt auf maximal EUR 10.000,00 pro Pflichtverletzung. Bei derartigen Pflichtverletzungen ist die Agentur zum Ersatz eines etwaig entgangenen Gewinns oder von Mangelfolgeschäden nicht verpflichtet.

Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten, haftet die Agentur im Übrigen nicht.

6.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

6.3. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.

6.4. Die Agentur ist für die Vereinbarkeit der Arbeiten mit etwaigen berufs- oder standesrechtlichen Vorgaben nicht verantwortlich.

6.5. Die Agentur ist außer auf ausdrückliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, die von ihr erstellten Arbeiten rechtlich von dazu befugten Personen überprüfen zu lassen. Sofern der Kunde eine rechtliche Überprüfung der Arbeiten wünscht, hat er dies ggf. gesondert zu beauftragen und die Kosten der Prüfung zu tragen.

6.6. Im Falle von Ansprüchen, die Dritte gegenüber der Agentur geltend machen, stellt der Kunde die Agentur frei, wenn die Agentur auf Anweisung oder ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat.

7. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

7.1. Die Beauftragung tritt nach Annahme des Angebots der Agentur durch den Kunden bzw. nach Auftragserteilung in Kraft. Die Beauftragung der Agentur wird für die in der Beauftragung vereinbarte Vertragslaufzeit abgeschlossen oder läuft unbefristet, wenn kein Ende vereinbart ist. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, kann die Beauftragung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Kündigung beendet werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

7.2. Im Falle einer Kündigung der Beauftragung vor vollständiger Erbringung der vereinbarten Agenturleistungen oder einer wesentlichen Änderung des vom Kunden erteilten Auftrags, ohne dass die Kündigung oder Änderung des Auftrags auf einem Verschulden der Agentur beruht, bleibt der Anspruch der Agentur auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Agentur wird sich etwaig aufgrund der Kündigung oder der Änderung des Auftrags ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

7.3. Der Kunde wird der Agentur diejenigen Kosten erstatten, die ihr durch eine vom Kunden initiierte wesentliche Änderung des Auftrags oder eine Kündigung des Auftrags vor dessen Beendigung entstehen.

7.4. Bei einer Beauftragung, die nur eine einmalige Tätigkeit der Agentur für den Kunden zum Gegenstand hat (z.B. die Bereitstellung vorgefertigter Akquise-Produkte), endet die Beauftragung mit Übergabe der Produkte bzw. Arbeitsergebnisse an den Kunden.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Nebenabreden zu der Beauftragung sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

9.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist das Landgericht München I zuständig für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Beauftragung sowie der von der Agentur für den Kunden erbrachten Leistungen.